Immobilienfotos mit KI bearbeiten: Was erlaubt ist und was nicht
KI räumt Zimmer leer, richtet sie ein, tauscht den Himmel und schärft kleine Fotos nach. Für Makler heißt das: bessere Exposé-Bilder ohne zweiten Fototermin. Dieser Ratgeber zeigt, was die gängigen Bearbeitungen tun, wo die Grenze zur Irreführung liegt, was Fotograf und Lizenz erlauben müssen und wie ein sauberer Ablauf aussieht.
Von Maklerdeck · Stand
Stand 25. Oktober 2026. Die Einordnung der Bearbeitungen ist unsere Einschätzung, keine Rechtsauskunft. Für deinen Einzelfall frag eine Anwältin, einen Anwalt oder deine IHK.
Inhalt
Kurz gesagt
- Erlaubt ist, was das Objekt nicht verfälscht: Licht, Farbe, Perspektive, Schärfe, vorübergehende Kleinigkeiten.
- Leerräumen, Einrichten, Himmel und Abendstimmung sind Visualisierungen: zulässig, aber mit Hinweis.
- Mängel, Flächen und die Umgebung zu schönen ist unzulässig, auch mit Hinweis.
- Fotos eines Fotografen bearbeitest du nur, wenn die Lizenz es erlaubt.
- Personen und Kennzeichen gehören vor der Veröffentlichung aus dem Bild oder unkenntlich gemacht.
Die gängigen KI-Bearbeitungen für Immobilienfotos
Die Tabelle zeigt, was die Werkzeuge tun, welche Fehler typisch sind und wie wir die Bearbeitung einordnen. Prüfe jedes Ergebnis selbst; KI-Modelle verändern Details manchmal ungefragt.
| Bearbeitung | Was sie tut | Worauf du prüfen musst | Zulässig? |
|---|---|---|---|
| Leerräumen | entfernt Möbel und Krempel, rekonstruiert Boden und Wände | erfundene Fußleisten, falsches Fugenbild, entfernte Heizkörper oder Steckdosen | ja, mit Hinweis |
| Virtuell einrichten (Homestaging) | setzt Möbel und Deko in leere Räume | Möbel, die nicht in den Raum passen, verdeckte Fenster, veränderte Böden | ja, mit Hinweis |
| Himmel tauschen | ersetzt einen grauen durch einen freundlichen Himmel | verschwundene Leitungen, Nachbarhäuser oder Bäume am Bildrand | ja, mit Hinweis |
| Abendstimmung (Twilight) | macht aus der Tagesaufnahme eine blaue Stunde mit warmen Fenstern | erfundene Außenleuchten, unpassende Schatten | ja, mit Hinweis |
| Hochskalieren und Schärfen | vergrößert kleine Fotos und schärft nach | erfundene Details in Maserung, Schrift oder Fassaden | meist ohne Hinweis, solange nichts dazuerfunden wird |
| Belichtung, Farbe, Perspektive | korrigiert Helligkeit, Weißabgleich, stürzende Linien | übertriebene Sättigung, verzerrte Proportionen | ja, ohne Hinweis |
| Kleinigkeiten entfernen | nimmt Auto, Mülltonne, Kabel aus dem Bild | Entfernen dauerhafter Störungen | bei Vorübergehendem ja |
| Mängel oder Umgebung schönen | retuschiert Risse, Flecken, Gleise, Masten | – | nein, auch nicht mit Hinweis |
Wo die Grenze liegt: Zustand, Fläche, Lage
Maßstab ist das Irreführungsverbot. Unzulässig sind unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale (§ 5 UWG), und bei einer Immobilie sind das vor allem Zustand, Ausstattung, Größe und Lage. Ein Foto ist eine Angabe. Daraus folgt eine einfache Probe:
- Würde ein Interessent bei der Besichtigung sagen „Das sah auf dem Foto anders aus“, und zwar beim Objekt selbst, nicht bei Möbeln oder Wetter?
- Ist etwas verschwunden, das bleibt: ein Riss, ein Fleck, ein Mast, die Bahnlinie, das Nachbarhaus?
- Wirkt ein Raum größer, höher oder heller, als er gebaut ist?
Lautet eine Antwort ja, gehört die Bearbeitung nicht ins Exposé. Ein Hinweis „bearbeitet“ heilt das nicht: Er sagt, dass etwas verändert wurde, nicht was.
Kennzeichnung in Kürze
Visualisierungen wie ein virtuell eingerichtetes oder digital geleertes Zimmer brauchen einen Hinweis, weil sie sonst täuschen können (§ 5 UWG). Seit dem 2. August 2026 verlangt die KI-Verordnung zusätzlich, dass Betreiber offenlegen, wenn ein Bild ein Deepfake ist, also durch KI erzeugt oder manipuliert und für echt zu halten (Art. 50 Abs. 4 KI-VO). Ob jedes Homestaging-Bild darunter fällt, ist noch nicht entschieden; ein Hinweis erfüllt beides.
Wo der Hinweis stehen sollte, welche Bearbeitung ihn braucht und was bei Verstößen droht, erklärt der Ratgeber KI-Bilder im Exposé kennzeichnen.
Rechte am Foto: Fotograf, Lizenz, Bearbeitung
Auch ein einfaches Objektfoto ist geschützt, als Lichtbild für 50 Jahre (§ 72 UrhG). Das Recht liegt beim Fotografen, nicht bei dem, der das Foto bezahlt hat. Für die KI-Bearbeitung zählen zwei Regeln:
- Wer ein Nutzungsrecht hat, darf das Bild nicht ändern, „wenn nichts anderes vereinbart ist“ (§ 39 Abs. 1 UrhG).
- Bearbeitungen und Umgestaltungen dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden (§ 23 Abs. 1 UrhG).
Was das praktisch heißt
- Lass dir im Auftrag an den Fotografen ausdrücklich erlauben, die Bilder zu bearbeiten, auch mit KI, und bearbeitete Fassungen zu veröffentlichen.
- Fotos des Eigentümers: Lass dir Nutzung und Bearbeitung für das Exposé schriftlich bestätigen.
- Fotos aus fremden Inseraten oder von Vorgänger-Maklern übernimmst du nicht ohne Erlaubnis, bearbeitet schon gar nicht.
Personen, Kennzeichen, Hausnummern
Bewohnte Räume zeigen oft mehr, als sie sollen: Familienfotos an der Wand, Post auf dem Tisch, Medikamente im Bad, ein Kennzeichen in der Einfahrt. Bildnisse von Personen dürfen nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 KunstUrhG), und Kennzeichen, Namen und Dokumente sind personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO.
- Räum vor dem Fototermin auf, was Personen erkennbar macht. Das ist besser als jede Retusche.
- Was doch im Bild ist, entfernst du oder machst es unkenntlich, bevor das Foto veröffentlicht wird.
- Lade Fotos mit Personen nicht unbearbeitet in KI-Werkzeuge, deren Anbieter die Daten für eigene Zwecke nutzt.
Was beim Hochladen in KI-Werkzeuge mit den Daten passiert und wann du einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung brauchst, steht im Ratgeber KI im Maklerbüro: Datenschutz.
Ein sauberer Ablauf in sieben Schritten
- Original sichern, unverändert und mit Datum.
- Rechte prüfen: Wer hat fotografiert, und darf bearbeitet werden?
- Personen, Kennzeichen und Dokumente entfernen oder unkenntlich machen.
- Bearbeiten: erst Licht, Farbe und Perspektive, dann gegebenenfalls Leerräumen, Einrichten oder Abendstimmung.
- Prüfen: Fenster, Türen, Heizkörper, Steckdosen, Böden, Decken, Ausblick und Umgebung, alles wie im Original?
- Kennzeichnen: Hinweis im Bild oder direkt darunter, dazu ein Satz im Exposé-Text.
- Original in die Galerie stellen, neben die Visualisierung.
So geht es mit Maklerdeck
Maklerdeck bündelt die Bildwerkzeuge in einem Zugang:
- Leerräumen entfernt Freistehendes und ist angewiesen, Einbauten wie Küche, Sanitär und Heizkörper stehen zu lassen; prüf trotzdem jedes Ergebnis.
- Homestaging richtet leere Räume virtuell ein; das Werkzeug ist angewiesen, Wände, Fenster, Türen, Heizkörper und Boden unverändert zu lassen.
- Abenddämmerung ersetzt den Himmel einer Außenaufnahme durch eine Abendstimmung und lässt Fenster und vorhandene Außenleuchten leuchten. Einen reinen Himmeltausch ohne Abendstimmung bietet Maklerdeck nicht an.
- Bildschärfe (Bilder-Upscaling) vergrößert Fotos auf das Doppelte oder Vierfache und schärft nach.
Homestaging, Leerräumen und Abenddämmerung kennzeichnen jedes Ergebnis in den Metadaten als KI-bearbeitet. Auf Wunsch brennen sie den Hinweis zusätzlich ins Bild: „Visualisierung – digital geleert“, „Visualisierung – virtuell möbliert“ oder „Visualisierung – digital bearbeitet“. Ob er eingebrannt wird, legt dein Büro als Voreinstellung fest und lässt sich je Bild umschalten. Ohne eingebrannten Hinweis kennzeichnest du das Bild selbst, etwa als Bildunterschrift. Das Upscaling setzt keinen Hinweis.
Ein Bild kostet beim Leerräumen, Homestaging und bei der Abenddämmerung 3 Credits in Pro 2K und 4 Credits in Pro 4K, das Upscaling 1 Credit, im Großformat (Faktor 4× oder ein Ergebnis über 16 Megapixel (bei 2× ein Ausgangsbild über 4 Megapixel)) 3 Credits. Alle vier sind in den Plänen enthalten und im Einzeltarif Homestaging für 39 € im Monat mit 60 Credits, zzgl. MwSt. Die Fotos verarbeitet Maklerdeck über Replicate mit Modellen von Google und Topaz Labs in den USA; Einzelheiten stehen in der Datenschutzerklärung.
Häufige Fragen
Darf ich den Himmel auf Immobilienfotos austauschen?
Ja, wenn das Bild dadurch nicht täuscht und du es kennzeichnest. Ein blauer Himmel statt Grau verändert Licht und Stimmung, nicht das Objekt. Nicht zulässig ist, was wesentliche Merkmale verfälscht, etwa wenn mit dem Himmel auch Nachbarbebauung, Leitungen oder ein Ausblick verschwinden (§ 5 UWG).
Darf ich Fotos des Fotografen mit KI bearbeiten?
Nur, wenn dein Vertrag mit dem Fotografen das erlaubt. Wer ein Nutzungsrecht hat, darf das Bild nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 39 UrhG); Bearbeitungen dürfen nur mit Zustimmung veröffentlicht werden (§ 23 UrhG). Lass dir Bearbeitungen, auch mit KI, im Auftrag ausdrücklich erlauben.
Darf ich Autos, Mülltonnen oder Personen aus Objektfotos entfernen?
Vorübergehendes wie ein parkendes Auto, Mülltonnen am Abholtag oder Passanten darfst du in der Regel entfernen; es gehört nicht zum Objekt. Dauerhafte Störungen wie ein Strommast, eine Trafostation oder die Hauptstraße vor dem Haus gehören ins Bild. Personen und Kfz-Kennzeichen zu entfernen oder unkenntlich zu machen, schützt zudem deren Daten.
Welche Bildbearbeitung ist bei Immobilienfotos üblich?
Belichtung und Weißabgleich, Geraderichten stürzender Linien, Objektivkorrektur, behutsames Schärfen und das Entfernen kleiner, vorübergehender Störungen. Das verändert nicht, was das Foto zeigt. Weitergehende Eingriffe wie virtuelles Einrichten, digitales Leerräumen oder eine künstliche Abendstimmung sind Visualisierungen und gehören gekennzeichnet.
Wie verbessere ich kleine oder unscharfe Immobilienfotos?
Kleine Fotos lassen sich mit KI hochskalieren und nachschärfen, etwa auf die doppelte oder vierfache Größe. Das hilft bei Bildern aus alten Inseraten oder vom Smartphone des Eigentümers. Verwackelte oder stark überbelichtete Aufnahmen rettet das nur begrenzt; ein neues Foto ist dann meist besser.
Quellen
- Gesetze im Internet: § 5 UWG – Irreführende geschäftliche Handlungen
- Gesetze im Internet: § 23 UrhG – Bearbeitungen und Umgestaltungen
- Gesetze im Internet: § 39 UrhG – Änderungen des Werkes
- Gesetze im Internet: § 72 UrhG – Lichtbilder
- Gesetze im Internet: § 22 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO)
Fehler gefunden oder eine Angabe veraltet? Schreib uns an hello@maklerdeck.de.
