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Tippgeber für Immobilienmakler: Provision, Vertrag, Datenschutz

Viele Aufträge beginnen mit einem Satz wie „Mein Nachbar will verkaufen“. Wer solche Hinweise weitergibt, ist ein Tippgeber, und viele Maklerbüros zahlen dafür eine Provision. Dieser Ratgeber zeigt, wie hoch Tippgeberprovisionen in der Praxis sind, wo die Grenze zur Maklertätigkeit verläuft, was in eine Vereinbarung gehört und warum das Einverständnis des Eigentümers am Anfang steht.

Von Maklerdeck · Stand

Keine Rechtsberatung

Dieser Ratgeber fasst Gesetze allgemein zusammen, Stand 25. Oktober 2026. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall und ist keine Steuerberatung. Wende dich dafür an eine Anwältin, einen Anwalt, deine Steuerberatung oder deine IHK.

Inhalt

Kurz gesagt

  • Ein Tippgeber nennt dir einen Eigentümer, der verkaufen will. Verhandeln, zeigen und vermitteln tust du.
  • Die Tippgeberprovision ist nicht gesetzlich geregelt. Öffentliche Beispiele reichen von 10 bis 50 % einer Provision.
  • Kontaktdaten nur mit Einverständnis des Eigentümers. Für einen Anruf braucht es seine vorherige ausdrückliche Einwilligung.
  • Bleiben die Einnahmen eines privaten Tippgebers im Jahr unter 256 Euro, sind sie einkommensteuerfrei; das ist eine Freigrenze.
  • Statt eines Musters zum Kopieren: zwölf Punkte, die die Vereinbarung regeln sollte.

Was ein Tippgeber ist

Ein Tippgeber gibt dir einen Hinweis: Dieser Eigentümer denkt über einen Verkauf nach und ist einverstanden, dass du dich meldest. Mehr tut er nicht. Er bereitet keinen Vertrag vor, zeigt kein Objekt und verhandelt keinen Preis. Den Auftrag gewinnst du selbst.

Typische Tippgeber sind Menschen, die früh von Verkaufsplänen hören:

  • Nachbarn, Freunde und frühere Kunden;
  • Handwerker, Gärtner und Umzugsunternehmen;
  • Kolleginnen und Kollegen aus anderen Gebieten, die einen Eigentümer weiterempfehlen.

Für Berufe, die selbst im Auftrag des Eigentümers handeln, etwa Verwalter, Energie-, Bank- oder Steuerberater, gelten oft eigene Pflichten. Manche Büros schließen solche Gruppen deshalb aus, so etwa Hamburgs Immobilienmakler für Rechtsanwälte und Steuerberater.

Tippgeber oder Makler? Die Grenze nach § 34c GewO

Eine Erlaubnis braucht, wer gewerbsmäßig „den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen“ will (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO). Auch der Anspruch auf Maklerlohn knüpft an Nachweis oder Vermittlung an (§ 652 Abs. 1 BGB).

Der Tippgeber steht davor: Er nennt einen Eigentümer, den Rest machst du. Je mehr er selbst tut und je regelmäßiger und planvoller er es gegen Geld tut, desto näher rückt er an eine Tätigkeit, für die § 34c GewO gilt. Wo genau die Grenze liegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Für die Praxis hilft eine klare Rollenverteilung:

Rollen zwischen Tippgeber und Makler
AufgabeTippgeberMakler
Eigentümer fragen, ob er Kontakt möchteja–
Name und Kontakt mit Einverständnis weitergebenja–
Bewertung, Maklervertrag, Exposéneinja
Besichtigungen, Unterlagen an Interessentenneinja
Preisverhandlung mit Käufernneinja
Auftreten im Namen des Bürosneinja
Ist das Fenster schmaler als die Tabelle, lässt sie sich seitlich wischen oder scrollen.

Tippgeberprovision: Wie hoch ist sie?

Ein Gesetz legt die Höhe nicht fest. Wie unterschiedlich Büros sie bemessen, zeigen drei öffentliche Tippgeber-Seiten. Die Tabelle gibt wieder, was dort steht; sie ist eine Auswahl, kein Marktdurchschnitt.

Tippgeberprovisionen: drei öffentliche Beispiele
BüroProvision laut SeiteAnspruch entstehtBedingung zu den DatenQuelle
Bayernwerte Immobilien, München10 % der tatsächlich eingegangenen Maklerprovision, je nach Objekt bis zu 20.000 €Auftrag aufgrund des Tipps und erfolgreicher Abschluss; Auszahlung nach Eingang der ProvisionKontaktdaten nur mit Einverständnis des Eigentümersbayernwerte.deabgerufen 25.10.2026
Hamburgs Immobilienmakler, Hamburg20 % der verdienten Netto-Provision, laut Fußnote bis maximal 1.500 €; dazu 100 € bei Vermarktungsstarterfolgreicher Verkauf im Alleinauftrag; Objekt dem Büro noch nicht bekannt und nicht öffentlich angebotenEigentümer muss der Weitergabe zustimmen oder meldet sich selbsthamburgs-immobilienmakler.deabgerufen 25.10.2026
Sälzer & Partner, Köln und Aachen50 % der Verkäuferprovision, ohne Deckelnotarieller Kaufvertrag oder erfolgreiche Vermietung; fällig nach Beurkundungschriftliches Einverständnis vor Weitergabe der Kontaktdatensaelzerpartner.deabgerufen 25.10.2026
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Die Prozentsätze sind nur vergleichbar, wenn die Bemessung gleich ist. 10 % der gesamten Netto-Provision und 50 % der Verkäuferprovision können ähnlich viel oder sehr Verschiedenes ergeben. Ein Rechenbeispiel mit angenommenen Werten: Kaufpreis 400.000 €, Verkäuferprovision 3 % netto, also 12.000 €.

Rechenbeispiel Tippgeberprovision
SatzTippgeberprovision
10 % der Verkäuferprovision1.200 €
20 % der Verkäuferprovision2.400 €
50 % der Verkäuferprovision6.000 €
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Prozent oder Pauschale?

Ein Prozentsatz wächst mit dem Objekt und motiviert bei teuren Häusern. Eine Pauschale ist für den Tippgeber leichter zu verstehen und für dich planbar. Manche Büros kombinieren beides, etwa einen kleinen Betrag bei Vermarktungsstart und den Hauptteil nach dem Verkauf. Entscheidend ist, dass die Regel vorher schriftlich feststeht.

Steuern beim Tippgeber

Erhält eine Privatperson gelegentlich eine Provision für einen Tipp, sind das sonstige Einkünfte aus „gelegentlichen Vermittlungen“. Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, „wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben“ (§ 22 Nr. 3 EStG). Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wer 256 Euro oder mehr erhält, versteuert den ganzen Betrag.

Gibt ein Unternehmer den Tipp im Rahmen seines Betriebs, etwa ein Handwerksbetrieb, gelten seine betrieblichen Regeln. Wer regelmäßig Tipps gegen Provision gibt, sollte mit seiner Steuerberatung klären, wie die Einnahmen einzuordnen sind. Für dein Büro gilt: Zahle nur gegen Beleg, also gegen Quittung oder Rechnung.

Tippgebervereinbarung: Checkliste statt Muster

Halte die Vereinbarung schriftlich fest, bevor der erste Tipp kommt. Ein Muster zum Kopieren gibt es hier bewusst nicht: Es passt selten auf dein Büro und ersetzt keine Prüfung. Diese Punkte sollte der Text regeln:

  1. Parteien: wer zahlt (dein Büro) und wer erhält (Name, Anschrift, bei Unternehmern Firma und Steuernummer).
  2. Leistung: Der Tippgeber nennt einen Eigentümer, der verkaufen möchte und dem Kontakt zugestimmt hat. Mehr nicht.
  3. Abgrenzung: Der Tippgeber verhandelt nicht, besichtigt nicht, gibt keine Unterlagen weiter und tritt nicht für dein Büro auf.
  4. Einverständnis: wie es eingeholt und festgehalten wird, und welcher Kontaktweg erlaubt ist.
  5. Vorkenntnis: Ein Tipp zählt nicht, wenn dir Objekt oder Eigentümer schon bekannt waren; wie du das belegst.
  6. Höhe und Bemessung: Prozent oder Pauschale, von welcher Provision (Verkäufer, Käufer, beide), netto oder brutto, eingegangen oder vereinbart, mit oder ohne Deckel.
  7. Entstehung und Fälligkeit: Auftrag, beurkundeter Kaufvertrag, Eingang deiner Provision; was bei Rücktritt, Widerruf oder Teilzahlung gilt.
  8. Zeitraum: wie lange ein Tipp gilt, etwa zwölf Monate ab Meldung.
  9. Mehrere Tippgeber: wer die Provision bekommt, wenn zwei denselben Eigentümer nennen.
  10. Steuern: Hinweis, dass der Tippgeber seine Einnahmen selbst versteuert; Quittung oder Rechnung.
  11. Datenschutz und Verschwiegenheit: nur nötige Daten, Löschung, wenn kein Auftrag zustande kommt.
  12. Ausschlüsse: Personen, für die eigene Berufsregeln gelten, und Interessenkonflikte, etwa Verwalter oder Berater des Eigentümers.

Datenschutz: Eigentümerdaten nur mit Einverständnis

Name, Anschrift und Telefonnummer eines Eigentümers sind personenbezogene Daten. Gibt ein Tippgeber sie ohne Wissen des Eigentümers weiter, hat er dafür in der Regel keine Grundlage, und du erhältst Daten, die du nicht nutzen solltest. Alle drei Büros in der Tabelle oben nennen das Einverständnis des Eigentümers als Voraussetzung oder Empfehlung.

Was das für deinen ersten Kontakt heißt

  • Anruf: Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher braucht seine vorherige ausdrückliche Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Sie muss den Anruf durch dein Büro abdecken, und du musst sie dokumentieren (§ 7a UWG). Ein „Er freut sich bestimmt“ des Tippgebers reicht dafür nicht.
  • E-Mail und Messenger: ebenfalls nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
  • Information: Erhältst du die Daten vom Tippgeber und nicht vom Eigentümer selbst, sagst du ihm spätestens beim ersten Kontakt, woher du sie hast und wofür du sie nutzt (Art. 14 Abs. 3 lit. b DSGVO).
  • Am einfachsten: Der Eigentümer meldet sich selbst bei dir, mit dem Hinweis auf den Tippgeber. Dann gibt es keine Weitergabe und keine offene Frage zur Einwilligung.

Wann eine Ansprache ohne vorherigen Kontakt zulässig ist und wann nicht, beschreibt der Ratgeber Privatverkäufer ansprechen.

So läuft ein Tipp sauber ab

  1. Der Tippgeber hört von Verkaufsplänen und fragt den Eigentümer, ob er mit einem Makler sprechen möchte.
  2. Der Eigentümer meldet sich selbst bei dir oder erlaubt ausdrücklich, dass du dich meldest, und auf welchem Weg.
  3. Du hältst fest, wer den Tipp gegeben hat, wann, und wie der Eigentümer zugestimmt hat.
  4. Im ersten Gespräch sagst du, woher du den Kontakt hast.
  5. Kommt es zu Auftrag und Kaufvertrag, rechnest du nach der Vereinbarung ab, gegen Beleg.
  6. Kommt nichts zustande, löschst du die Daten nach der vereinbarten Frist und sagst dem Tippgeber Bescheid.

Was Maklerdeck dazu beiträgt

Ein eigenes Tippgeber-Programm mit Abrechnung bietet Maklerdeck nicht. Zwei Funktionen passen trotzdem zum sauberen Ablauf:

  • Bewertungs-Widget: Jedes Widget hat einen Direktlink, den du Tippgebern geben kannst, etwa als QR-Code auf einer Karte. Der Eigentümer fragt dann selbst an, willigt ein und bestätigt seine E-Mail-Adresse. Welcher Tippgeber den Link weitergegeben hat, erkennt das Widget nicht; frag im ersten Gespräch danach.
  • Objektakte im Akquise-Agenten (in den Plänen Solo, Business und Büro): Dort hältst du Objekt, Kontakt und Notizen fest, etwa wer den Tipp gegeben hat und wann und wie der Eigentümer zugestimmt hat.

Wie Tippgeber in die übrige Akquise passen, zeigt der Ratgeber Objektakquise für Immobilienmakler; was gekaufte Leads im Vergleich kosten, der Ratgeber Immobilien-Leads.

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Tippgeberprovision bei Immobilien?

Gesetzlich ist sie nicht geregelt; jedes Büro legt sie selbst fest. Drei öffentliche Beispiele vom 25.10.2026: Bayernwerte zahlt 10 % der eingegangenen Maklerprovision (bis 20.000 €), Hamburgs Immobilienmakler 20 % der Netto-Provision (laut Fußnote bis 1.500 €) und Sälzer & Partner 50 % der Verkäuferprovision. Wichtig ist, worauf sich der Prozentsatz bezieht.

Wann wird die Tippgeberprovision fällig?

So, wie es die Vereinbarung sagt. Häufig: nach Beurkundung des Kaufvertrags oder nach Eingang der Maklerprovision; manche Büros zahlen einen kleinen Betrag schon bei Vermarktungsstart. Halte das schriftlich fest, ebenso was gilt, wenn der Kauf scheitert.

Brauche ich als Tippgeber eine Maklererlaubnis?

Eine Erlaubnis nach § 34c GewO braucht, wer gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke oder Wohnräume vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweist. Wer gelegentlich einen Hinweis weitergibt und sonst nichts tut, bewegt sich in der Regel außerhalb davon. Je regelmäßiger und je mehr jemand tut, desto eher ändert sich das. Im Zweifel frag die IHK. Das ist keine Rechtsberatung.

Muss ich die Tippgeberprovision versteuern?

Als Privatperson gehören gelegentliche Vermittlungen zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG. Sie bleiben steuerfrei, wenn sie im Kalenderjahr weniger als 256 Euro betragen. Das ist eine Freigrenze: Ab 256 Euro ist der ganze Betrag steuerpflichtig. Wer regelmäßig Tipps gibt oder als Unternehmer handelt, klärt das mit seiner Steuerberatung.

Darf ein Tippgeber die Telefonnummer des Eigentümers weitergeben?

Nur mit dessen Einverständnis. Der sauberste Weg: Der Tippgeber fragt den Eigentümer, ob er Kontakt möchte, und der Eigentümer meldet sich selbst oder erlaubt ausdrücklich, dass der Makler ihn anruft. Ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist ein Werbeanruf bei einem Verbraucher unzulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG).

Gibt es einen Mustervertrag für Tippgeber?

Hier nicht. Eine Vorlage zum Kopieren passt selten auf dein Büro und ersetzt keine Prüfung. Die Checkliste auf dieser Seite zeigt, welche Punkte geregelt sein sollten; den Text lässt du von einer Anwältin oder einem Anwalt erstellen oder prüfen.

Quellen

  1. Gesetze im Internet: § 34c GewO – Immobilienmakler
  2. Gesetze im Internet: § 652 BGB – Entstehung des Lohnanspruchs
  3. Gesetze im Internet: § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte (Nr. 3: Freigrenze 256 Euro)
  4. Gesetze im Internet: § 7 UWG – Unzumutbare Belästigungen
  5. Gesetze im Internet: § 7a UWG – Einwilligung in Telefonwerbung
  6. EUR-Lex: Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), insbesondere Art. 6, 7, 14
  7. Bayernwerte Immobilien: Tippgeberprovision (abgerufen am 25.10.2026)
  8. Hamburgs Immobilienmakler: Tippgeber werden (abgerufen am 25.10.2026)
  9. Sälzer & Partner: Tippgeber-Ratgeber (abgerufen am 25.10.2026)

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Eigentümer, die sich selbst melden.

Gib deinen Tippgebern den Direktlink deines Bewertungs-Widgets: Der Eigentümer fragt selbst an, mit Einwilligung und bestätigter E-Mail-Adresse.